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   VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06   

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VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06 (https://dejure.org/2011,21027)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11.03.2011 - VerfGH 164/06 (https://dejure.org/2011,21027)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11. März 2011 - VerfGH 164/06 (https://dejure.org/2011,21027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB
    Infolge unzureichender Substantiierung der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus Gründen materieller Subsidiarität insgesamt unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Abweisung einer Bereicherungsklage gegen unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - und 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12, m. w. N.; st. Rspr.).

    Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, Rn. 11).

    dd) Die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Hinblick auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Beweislastverteilung, sondern auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 7 VvB rügt (vgl. für den Fall der gänzlich unterlassenen Anhörungsrüge Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.).

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Darüber hinaus hatte auch zuvor in Rechtsprechung und Literatur allgemein Einigkeit darüber bestanden, dass die Erklärung eines Vorbehalts bei der Leistungserbringung dazu führen kann, dass in einem späteren Rückforderungsstreit der Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trägt (vgl. BGHZ 139, 357 ; Olzen, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2000, § 362, Rn. 24 ff.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2001, § 362, Rn. 4; Zeiss, in: Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., 1990, § 362, Rn. 15).

    Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - BGHZ 139, 357 und 24. Oktober 2001 - I ZR 3/00 - BGHZ 152, 233 ).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Auch die Entscheidung des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005, nach welcher im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn dieses seine Kunden durch eine AGB-Klausel mit Einwänden gegen die Höhe des Entgelts auf den Rückforderungsprozess verweist, da in einem solchen Fall die Zahlung des Kunden konkludent unter Vorbehalt erfolge (X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919 ), war bereits seit längerem publiziert.
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Da Inhalt und Wirkung eines Vorbehalts im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sind (vgl. Olzen, a. a. O.; Zeiss, a. a. O.), haben verschiedene Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bereits vor dem Jahr 2006 in zahlreichen früheren Entscheidungen die Frage erörtert, ob und unter welchen Umständen infolge eines vom Bereicherungsgläubiger bei der Leistung erklärten Vorbehalts die Beweislast für das Bestehen der Schuld beim Leistungsempfänger verbleibt (vgl. Urteile vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82 - NJW 1984, 2826, 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - NJW 1992, 1214 , 18. September 1992 - V ZR 84/91 - Juris, Rn. 26, 6.
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - BGHZ 139, 357 und 24. Oktober 2001 - I ZR 3/00 - BGHZ 152, 233 ).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Da Inhalt und Wirkung eines Vorbehalts im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sind (vgl. Olzen, a. a. O.; Zeiss, a. a. O.), haben verschiedene Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bereits vor dem Jahr 2006 in zahlreichen früheren Entscheidungen die Frage erörtert, ob und unter welchen Umständen infolge eines vom Bereicherungsgläubiger bei der Leistung erklärten Vorbehalts die Beweislast für das Bestehen der Schuld beim Leistungsempfänger verbleibt (vgl. Urteile vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82 - NJW 1984, 2826, 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - NJW 1992, 1214 , 18. September 1992 - V ZR 84/91 - Juris, Rn. 26, 6.
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Denn sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 2; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris, Rn. 2-4; BVerfG, NStZ-RR 2007, 381).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Denn zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Juni 2006 war nicht nur ein Urteil des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 veröffentlicht, in welchem ausdrücklich festgestellt worden war, dass die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung eines Stromkunden an das Versorgungsunternehmen (nur) dann beim Kunden verbleibe, wenn dieser zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt habe und anschließend in einem Rückforderungsprozess die Unbilligkeit der Leistung durch das Versorgungsunternehmen geltend mache (VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Denn sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 2; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris, Rn. 2-4; BVerfG, NStZ-RR 2007, 381).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 84/91

    Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06
    Da Inhalt und Wirkung eines Vorbehalts im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sind (vgl. Olzen, a. a. O.; Zeiss, a. a. O.), haben verschiedene Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bereits vor dem Jahr 2006 in zahlreichen früheren Entscheidungen die Frage erörtert, ob und unter welchen Umständen infolge eines vom Bereicherungsgläubiger bei der Leistung erklärten Vorbehalts die Beweislast für das Bestehen der Schuld beim Leistungsempfänger verbleibt (vgl. Urteile vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82 - NJW 1984, 2826, 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - NJW 1992, 1214 , 18. September 1992 - V ZR 84/91 - Juris, Rn. 26, 6.
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 13/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs iSv

  • VerfGH Berlin, 30.06.2009 - VerfGH 5/09

    Anhörungsrügenbeschlüsse sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 102/06

    Mangels ordnungsgemäß erhobener Anhörungsrüge insgesamt unzulässige

  • VerfGH Berlin, 06.08.2013 - VerfGH 147/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Die Nichterhebung der Anhörungsrüge steht auch der Zulässigkeit der weiteren, denselben Gegenstand betreffenden Rügen entgegen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de -, Rn. 11, und 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 17, st. Rspr.; zum Bundesrecht: Beschluss vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris Rn. 13).
  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1

    Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 11; zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vgl. auch BGH, NJW 2009, 1609; Musielak, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 321a Rn. 9 m. w. N.).
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